Das ist ein geradezu unfassbarer Rechtsbruch und wird sich auf das Ablehnungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit auswirken. Die RichterInnen der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt, denen ohnehin schon schwere Fehler in mehreren Verfahren (insbesondere die faktische Verweigerung rechtlichen Gehörs) sowie der Inhalt eines Telefonats, in welchem die Kammervorsitzende allen Ernstes die Rücknahme eines Widerspruchs einforderte (und so vor der Beweisaufnahme in der Verhandlung ihre innere, gegenüber dem Anliegen der Partei höchst negative Haltung offenbarte) vorgehalten wurden, ver-meinten allen Ernstes, dass ein vor mehreren Tagen im Verfahren 2-03 o 97/25 eingereichter Ablehnungsantrag keine Wirkung für das zeitlich parallele Verfahren 2-03 o 38/25 mit den selben Beteiligten entfalte und wollten laut Auskunft vom 15.04.2025 allen Ernstes gestern, am 17.04.2025, eine mündliche Verhandlung durchführen.
Echt jetzt? Ja!
Tatsächlich gilt eine Ablehnung eines oder einer Richter(in) oder Kammer in allen Verfahren, in denen der Ablehnende als Kläger oder Beklagter beteiligt ist. So hat dann auch der über das Ablehnungsverfahren entscheidende (Vertretungs-)Richter nach Insistieren des Ablehnenden das getan, was die Kammer von Amts wegen hätte sofort tun müssen: Nämlich den Termin wenige Stunden vorher aufgehoben:
- Es stellt sich die Frage, ob die originären RichterInnen der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt sich mit dem Ablehnungsverfahren und dessen Folgen weniger gut auskennen als ich, der ich Rechtslaie bin - oder ob das Gericht - gerade weil es befangen ist - seine krude Verfahrensweise beibehalten und im Termin wiederholt alle meine Argumente ohne einen sachlichen Grund zu nennen, „frostig“ (das ist im Hinblick auf die Beteiligten eine „nahe liegende Wortwahl“) zu übergehen, also das Gehör verweigern und das bereits begangene Unrecht „auf Teufel komm raus“ konservieren wollte.
Sollte dem Ablehnungsantrag statt gegeben werden bestehen gute Chancen, dass beide Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt und also nicht erst in einer Berufung beendet werden - und zwar mit einer sehr deutlichen Zurückweisung des Antrags des Antragstellers Skrziepietz sowohl aus sachlichen Gründen als auch wegen Rechtsmissbrauchs und zwar sowohl im Sinne des § 242 BGB als auch 226 BGB.
Denn im Verfahren 2-03 o 38/25 will Skrziepietz unter der - offensichtlich unwahren - Behauptung, ich hätte ihm den Bezug von PKH unterstellt, eine Äußerung verbieten lassen, in der ich ihm allerdings unterstelle, vor Gericht gelogen zu haben. (Grund Zurückweisung aus für tatsächlichen Gründen). Sein Anwalt hatte meine Entgegnungen auf die Abmahnung nicht vollständig an das Gericht gesandt und so für seinen Mandant den Erlass der Verfügung erschlichen, was Rechtsmissbrauch im Sinne des §242 BGB ist. Das er diese entwertend erwähnte spielt keine Rolle, verschlimmert die Sache sogar. Zudem hatte Skrziepietz mehrere Artikel veröffentlicht in denen er seine Schädigungsabsicht durch die Prozesskosten offensichtlich macht:
Im Verfahren 2-03 o 97/25 will Skrziepietz mir die Äußerung verbieten lassen, er sei wegen einer bestimmten Straftat - die er zugleich ganz offensichtlich begeht und wegen der auch ein Ermittlungsverfahren läuft - verurteilt. Er lässt dort, gestützt auf einen einfachen Auszug aus dem Strafregister, behaupten, dass er nur wegen einer Straftat der Beleidigung und Bedrohung zu 20 Tagessätzen a 15 Euro wegen Beleidigung und Bedrohung verurteilt worden sei. Zum einen teilte die Staatsanwaltschaft mir aber mit, dass Skrziepietz wegen mehrerer Straftaten empfindlich verurteilt worden sei, was ich vorgelegt hatte:
Zum anderen würde die geringe Strafe nicht im Strafregisterauszug gelistet, wenn da nicht mehr wäre. Hier kommt also in Frage, dass Skrziepietz entgegen § 168 ZPO (Wahrheitspflicht) bewusst unwahr und unvollständig vorgtragen hat, was ein weiterer Verstoß gegen Treu und Glaube, nämlich ein Erschleichen der Verfügung, also Rechtsmissbrauch wäre. Dazu kommt obiges, also sein Wunsch mich in die Obdachlosigkeit zu klagen, der die Schädigungsabsicht offenbart, die aber auch aus dem völlig überzogenen, inflationären Streitwert (immerhin ist er ja tatsächlich ein Krimineller, das muss beim Streitwert berücksichtigt werden) gezeigt wurde, was die abgelehnten Richter der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt ebenfalls und grob pflichtwidrig nicht interessiert. Auch nicht, dass diese im Hinblick auf die Vorverurteilungen also belogen wurden.
Eine Analogie: Würden solche „Sorgfalt“ und „Berufstreue“ in einer Autowerkstatt angewandt, dann würde diese die Kunden mit getauschten Zündkerzen, nur laut Rechnung neuem Ölfilter, mit Wasser aufgefüllter Bremshydraulik, den Kotflügeln von vier zufällig gleichzeitig „anwesenden“, ganz anderen Wagen, der vorher schon kaputten Kopfdichtung, „neuen“ luftlosen Reifen mit „glattem Winterprofil“, aber eben auch ohne Motorhaube, Licht und Bremsen, dafür mit einer riesigen Rechnung - auf der steht, dass der Wagen „repariert und verkehrssicher“ sei - vom Hof schicken!
- Bei allem gebotenen Respekt: Findet man vor Gericht wiederholt so wenig Gehör, ist erfahrungsgemäß, das Ablehnungsverfahren notwendig, geboten und zielführend.
Übrigens hatte Skrziepietz in einem Verfahren vor einem anderen Gericht (AG Hannover, Az. 409 C 10237-24) Ende 2024 unwahr behauptet, er sei „weder angeklagt noch verurteilt“ worden:
Im Verfahren 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt wird Andreas Manfred Skrziepietz also Einiges zu erklären haben. Das Ermittlungsverfahren wegen zweifachen (Prozess-)betruges und Titelmissbrauchs vor dem AG Hannover läuft. Es wird das wohl noch im Hinblick auf die vorgenannten Sachen des LG FFM Einiges nachzutragen sein.
P.S.
Es fällt auf, dass die 3. Zivilkammer die im Briefkopf als deutlich Einzelanwältin mit teutonisch-typischen Frauenvorname aufgeführte Vertreterin notorisch mit “Sehr geehrte Herren“ anspricht. „Skrziepietzt“ die ganze 3. Zivilkammer des LG Frankfurt - oder WAS?
(Der „Diplompostel“ Skrziepietz nennt nämlich die Frau Strack-Zimmermann in stumpfblöd-strafbarer Beleidigungsabsicht „Herr Strack-Zimmermann".)